@misc{orgprints38155, year = {2020}, address = {DE-Karlsruhe}, author = {Martin Rombach and G{\"u}nter Lach and Albrecht Friedle and Georg Eckert and Sascha Schigulski}, publisher = {Pr{\"u}fgesellschaft {\"o}kologischer Landbau GmbH}, title = {Manual - Laboranalyse und Pestizidr{\"u}ckst{\"a}nde im Kontrollverfahren f{\"u}r den {\"O}kologischen Landbau}, abstract = {Teil 1: R{\"u}ckstandsfreiheit als Fiktion: Zahlreiche aktuelle Studien belegen, dass viele Pestizide inzwischen in beliebigen Proben aus der nat{\"u}rlichen Umwelt nachgewiesen werden k{\"o}nnen. Ob in einem Produkt aus {\"o}kologischem Landbau Pestizidspuren nachgewiesen werden, h{\"a}ngt mehr vom Zufall und der Labortechnik ab als von der gewissenhaften Anwendung der {\"o}kologischen Betriebsweise. Dabei bedeutet der {\"o}kologische Landbau ein Gesamtsystem f{\"u}r eine {\"o}kologische Produktion von Lebens- und Futtermitteln und eine Verengung auf Laborbefunde wird dieser Landbaumethode nicht gerecht. Denn die Labortechnik hat in den vergangenen Jahren gewaltige Fortschritte in der Nachweisempfindlichkeit und -sicherheit gemacht. Gleichzeitig sind R{\"u}ckst{\"a}nde und Kontaminationen in der Umwelt allgemein ebenso wie in jeder beliebigen Ernteprobe sehr ungleich verteilt. Es gibt keine Methode, die zugleich den repr{\"a}sentativen Durchschnitt der beprobten Partie und die punktuelle Belastung an einem beliebigen Ort darstellen k{\"o}nnte. Die rechtlichen Grundlagen aus dem Europ{\"a}ischen Lebensmittelrecht, der neuen Bio-Basisverordnung (EU) 2018/848 und der neuen Kontrollverordnung (EU) 2017/625 bilden den Hintergrund f{\"u}r juristische Fragestellungen rund um Probenahme, Analyse und Bewertung. Wenn ein Unternehmer Kenntnis erlangt {\"u}ber das Vorhandensein von nicht zul{\"a}ssigen Stoffen oder Verfahren, dann muss er fundiert dieses Vorhandensein bewerten und notwendige Ma{\ss}nahmen ergreifen. Weder gibt es eine generelle Verpflichtung, jedes Vorhandensein zu melden noch ein Recht des Unternehmers, eigene Untersuchungsergebnisse ignorieren zu d{\"u}rfen. Aber auch Kontrollstellen und Beh{\"o}rden, die aus eigenen Untersuchungen oder durch Meldungen der Unternehmer Kenntnis {\"u}ber ein Vorhandensein von nicht zul{\"a}ssigen Stoffen oder Verfahren erhalten, sehen sich in derselben Lage. Teil 2: Das Kontrollverfahren: Das Kontrollverfahren muss in zwei Richtungen pr{\"u}fen ? sind alle verwendeten Stoffe und Verfahren {\"u}ber die Definitionen des Biorechtes erlaubt? Und zweitens, gibt es Hinweise auf den Einsatz von nicht zugelassenen Stoffen und Verfahren? Gerade f{\"u}r die zweite Frage werden zahlreiche Beispiele gegeben, wie Indizien f{\"u}r den Einsatz von nichtkonformen Mitteln gefunden werden k{\"o}nnen. Weiterhin wird eine Diskussion angesto{\ss}en, wie in zeitgem{\"a}{\ss}er Form Kontrollmethoden entwickelt und beschrieben werden k{\"o}nnen. Dieser Teil soll zuk{\"u}nftig weiter ausgebaut werden. Teil 3: Hinweise f{\"u}r die Praxis: Dieser Teil gibt Hilfestellungen f{\"u}r die Auswahl von Laboren und Diensteistern sowie f{\"u}r zu untersuchende Parameter. Die Probenahme selbst wird als ein Instrument im Kontrollverfahren beschrieben und bewertet. Hinzu kommen konkrete Beschreibungen der verschiedenen Probenahmepraktiken. Den Abschluss bildet eine Checkliste mit Hinweisen zur Bewertung von Untersuchungsergebnissen.}, url = {https://orgprints.org/id/eprint/38155/}, keywords = {B{\"O}LN, BOELN, B{\"O}L, BOEL, FKZ 18OE086, Probenahme, Analyse, Pestizide, R{\"u}ckst{\"a}nde, Kontrollverfahren, {\"o}kologischer Landbau, KontrollVerordnung, BioVerordnung, Vorhandensein, nicht zugelassene Stoffe und Verfahren, amtliche Probenahme, Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848, Abdrift, Kontamination, Verunreinigungen, Pflanzenschutzmittel, Inhomogenit{\"a}t, residues, control procedure, labotory analysis} }