TY - GEN ID - orgprints1235 UR - http://orgprints.org/1235/ A1 - Link, Matthias Y1 - 2002/// N2 - Das neue Tierarzneimittel-Neuordnungsgesetz ?TAMNOG?, das mit wenigen Änderungen bis Redaktionsschluss des Beitrags vor der Verkündigung stand, sieht im Wesentlichen vor: Tierärzte dürfen in Zukunft - keine Arzneimittel mehr aus apotheken- oder verschreibungspflichtigen Stoffen herstellen. - konzentrierte Arzneimittel nur noch verdünnen, wenn geeignete Konzentrationen nicht im Handel sind. - Arzneimittel nur noch umfüllen und abpacken, wenn geeignete Packungsgrößen nicht im Handel sind. - nur Fertigarzneimittel beziehen, jedoch keine apotheken- oder verschreibungspflichtigen Grundstoffe. - Arzneimittel nur noch für den Bedarf von maximal 7 Tagen an landwirtschaftliche Betriebe abgeben, es sei denn bestimmte Mittel müssen über längere Zeit angewendet werden. Nicht antibiotische Stoffe und Antibiotika zur lokalen Anwendung dürfen für den Bedarf von maximal 31 Tagen abgegeben werden, wenn der Bestand monatlich einmal vom Tierarzt begutachtet wird. - umgewidmete Arzneimittel, die nicht für die zu behandelnde Tierart zugelassen sind, nur noch selber anwenden. Solche Arzneimittel dürfen nur noch abgegeben werden, wenn der Bestand regelmäßig tierärztlich untersucht wird. Weiterhin - dürfen Arzneimittel nur noch auf Verschreibung in Apotheken und nur für nicht lebensmittelliefernde Tiere hergestellt werden. - müssen pharmazeutische Unternehmen und Großhändler die Abgabe von Arzneimitteln an Tierärzte offiziell melden. - dürfen Fütterungsarzneimittel maximal 3 Wirkstoffe enthalten, davon höchstens 2 antibiotisch wirksame. Der Beitrag beschreibt und beurteilt die Änderungen in der Gesetzgebung im Hinblick auf den ökologischen Landbau und geht dabei insbesondere auf die Behandlung von Nutztieren mit Homöopathika ein. PB - Bioland Verlags GmbH, Mainz KW - Arzneimittel KW - Tiermedizin KW - Veterinärmedizin KW - Homoeopathie KW - Homöopathie KW - homöopathisch TI - Neue Regelungen im Tierarzneimittelrecht SP - 34 AV - restricted EP - 35 ER -